Erläuterungen zur Gebührenordnung

Kosten- und Gebührenpflicht

  • Für die Erteilung von Unterricht an der Musikschule und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis welches Bestandteil der Musikschulsatzung ist.
  • Der Besuch der Ensemblefächer ist gebührenfrei. Es können auch Schüler aufgenommen werden die Ihren Hauptfachunterricht nicht an der Musikschule besuchen.
  • Soweit die Musikschulsatzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein
  • Gerät der Kostenpflichtige mit der Entrichtung der Gebühr in Rückstand, berechtigt dies die Schulleitung zum Ausschluss des Schülers.

Enstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren

  • Die Gebühren sind monatlich fällig, solange es sich nicht um Abo-Unterricht handelt. Sie beziehen sich auf 39 Schulwochen. Grundgedanke ist das jährliche Umlageprinzip. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt.
  • Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer für den Unterricht an der Musikschule angemeldet ist. Bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung vorgenommen hat. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters für das begonnene Schuljahr bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.

Gebührenermäßigung und Erstattung

  • Unterrichtsversäumnisse entbinden nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr.
  • Ist der Schüler krank, oder fällt der Unterricht aus Gründen seitens der Schule aus, wird die Gebühr ab der zweiten Ausfallwoche erstattet.
  • Für Familienpassinhaber werden auf Vorlage des Familienpasses Geschwister- und Mehrfach-Ermäßigungen (für den eingetragenen Gültigkeitszeitraum) gewährt:
    a) um 10% bei der Belegung mehrerer Hauptfächer,
    b) um 15% für das zweite Familienmitglied,
    c) um 35% für das dritte und jedes weitere Kind.
    Über Sozialermäßigungen im Härtefall entscheidet der Schulträger. Er kann für die Entscheidung die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
  • Personen mit schwierigen Einkommensverhältnissen erhalten gegen Nachweis des Sozialhilfebescheids des Landratsamts Lörrach eine 50%-ige Ermäßigung auf ihre Musikschulgebühr. Bezieher von ALG II und andere Berechtigte können den Gutschein "Bildung und Teilhabe" (BuT), den sie vom Jobcenter Lörrach beziehen, bei der Geschäftsstelle zur Reduzierung der Gebühren abgeben.
  • Die Ermäßigungen nach den Absätzen 3 und 4 können gleichzeitig gewährt werden.
  • Falls nach Ablauf der Gültigkeit kein neuer Bescheid vorliegt, wird die Normalgebühr erhoben.