Service

Beratung

Fachberatung / Organisatorische Hilfe

Welches Instrument für Ihr Kind oder Sie selbst das Richtige ist, kann am besten in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierfür mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung. Diese hilft Ihnen auch bei Fragen rund um den organisatorischen Betrieb der Musikschule.

Wie unterstütze ich mein Kind beim Üben?

  • Hilfreich ist eine Üb-Ecke als Dauereinrichtung, wo ihr Kind möglichst ungehemmt musizieren kann.
  • Verabreden Sie mit Ihrem Kind regelmäßiges Üben zu einer eigens reservierten Tageszeit. Als Richtzeit gelten 30 bis 45 Minuten (in Intervallen)
  • Wenn Ihr Kind keine Hilfe braucht, lassen Sie es allein arbeiten. Auf jeden Fall braucht Ihr Kind aber Ihr Interesse an dem, was es tut, und Ihre Ermutigung und Ihr Lob für seine Bemühungen
  • Wenn Sie (falls Sie nebenher zuhören können) offenkundige Fehler hören, so lassen Sie Ihr Kind diese selbst korrigieren, nachdem Sie als einzige Hilfe die Stelle angegeben haben, wo die Fehler geschehen.
  • Konsultieren sie bei allen auftauchenden Fragen rechtzeitig den Fachlehrer
  • Geben Sie Ihrem Kind bitte keine "Zusatzaufgaben"
  • Im Anfangsstadium des Lernens beachten Sie für Ihre Unterstützung des täglichen Übens bitte folgendes:
    a) Lernen allein –abhören mit Hilfe
    b) Stoff in Portionen, d.h. kleinen Einheiten, lernen
    c) Möglichst mehrere Sinne nutzen: sehen (Noten) - hören (Klang), tun (Rhythmus, Körperarbeit)
    d) Täglich mehrmals wiederholen / anfangs langsam
  • Beim Erfahrungsaustausch mit anderen Eltern vergessen Sie bitte nie, dass jedes Kind seine individuellen Fähigkeiten hat. 

Satzung

Satzung der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein

Die komplette Satzung kann hier heruntergeladen werden. (196 KB)

Auf Grund von § 4 i.V.m. § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Art. 22 der Landesverfassung von Baden-Württemberg und §§ 2 und 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 13.05.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:
 

§ 1 Rechtsstellung 
Die Städtische Sing- und Musikschule Weil am Rhein (Musikschule) ist eine kommunale, rechtlich unselbstständige Bildungseinrichtung (öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs.2 GemO) der Stadt Weil am Rhein und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
 

§ 2 Aufgaben 
1. Aufgabe der Musikschule ist die Förderung der musischen Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
 
2. Das Angebot der Musikschule umfasst:
      
        a) Elementarunterricht
        b) Klassen- und Gruppenunterricht in allgemeinbildenden Schulen und Kindergärten
        c) Gruppenunterricht
        d) Einzelunterricht
        e) Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
        f) Theoretische Arbeitsgemeinschaft
        g) Vorberufliche Fachausbildung
 

§ 3 Eingliederung in die Stadtverwaltung 
1. Die Musikschule ist dem Kulturamt der Stadt Weil am Rhein zugeordnet.
 
2. Die Verwaltungsaufgaben der Musikschule werden von der Geschäftsstelle der Musikschule wahrgenommen.
 

§ 4 Räumliches Betätigungsfeld 
Die Musikschule hat ihre Hauptstelle in Weil am Rhein und unterhält die Außenstelle Vorderes Kandertal.
 

§ 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung 
1. Die für den Betrieb der Musikschule vorgesehenen Finanzmittel werden im Haushaltsplan der Stadt Weil am Rhein bereitgestellt.
 
2. Für die Haushaltswirtschaft gelten die kommunalen Rechtsnormen und die jeweils gültigen städtischen Zuständigkeits- und Bewirtschaftungsregelungen.
 

§ 6 Leiter und Lehrkräfte 
1. Die pädagogische und musikalische Leitung der Musikschule obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft.
 
2. An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte.
 

 § 7 Teilnehmer 
1. An den Veranstaltungen der Musikschule kann jedermann teilnehmen. § 8 Abs.5 bleibt unberührt.
 
2. Jeder Teilnehmer ist an die Anweisungen der Musikschulleitung und der Lehrkräfte gebunden.
Teilnehmer können bei Verstoß gegen Anweisungen oder sonstige Ordnungsbestimmungen der
Musikschule ganz oder teilweise vom Zugang an die Musikschule und/oder von deren Veranstaltungen
ausgeschlossen werden. Sonstige individuelle Vereinbarungen im Rahmen von Veranstaltungen und
Unterrichtsstunden bleiben hiervon unberührt.
 

§ 8 Anmeldung und Aufnahme 
1. Aufnahmeberechtigt sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum 01. Oktober eines Jahres. Scheidet ein Schüler im Laufe des Jahres aus wichtigen Gründen aus der sind Kapazitäten frei, kann dieser Platz auch sofort neu belegt werden.
 
2. Anmeldungen sind schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule einzureichen.
 
3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid.
 
4. Die Zahl der Neuaufnahmen kann auf die vorhandenen Plätze beschränkt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Musikschule.
 
5. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
 
6. Die Entscheidung über die Einteilung in Einzel- oder Gruppenunterricht in den Instrumentalfächern
und im Gesang richtet sich nach den freien Plätzen. Über einen Wechsel der Unterrichtsform während
der Ausbildung entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit der Lehrkraft und den Inhabern der elterlichen Sorge bzw. bei Erwachsenen mit dem Schüler.
Änderungstermine der Stundenplantermine müssen der Lehrkraft mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden. Änderungen der Stundenplantermine entbinden nicht von der Gebührenpflicht.
 

§ 9 Abmeldung 
1. Die Beendigung des Unterrichts ist grundsätzlich zum 30. September eines Jahres möglich. Die Erklärung hat bis spätestens zum 31. Juli zu erfolgen. Abmeldungen während des Schuljahres sind aus besonderen Gründen (insbesondere Wohnortwechsel), oder wenn Ersatzschüler vorhanden sind, möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Sie kann für die Entscheidung die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
 
2. Es besteht eine Probezeit von sechs Monaten. Zum Ende der Probezeit ist eine Beendigung des Unterrichts unter Einhaltung einer vierwöchigen Erklärungsfrist möglich.
 
3. Bei außerordentlichem Austritt vor den Sommerferien wird ein Ferienanteil in Rechnung gestellt.
 
4. Im Grundstufenbereich ist der Rücktritt von der Anmeldung innerhalb 1 Monats gegen Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- Euro möglich. Diese ist zusätzlich zur monatlichen Kursgebühr zu entrichten.
 
5. Die Erklärung, nicht mehr am Unterricht der Musikschule teilnehmen zu wollen, hat durch den Schüler, bei Minderjährigen durch die Inhaber der elterlichen Sorge/Gesetzlichen Vertreter, schriftlich gegenüber der Musikschule zu erfolgen. Die Abmeldung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Musikschule.
 

§ 10 Kosten- und Gebührenpflicht 
1. Für die Erteilung von Unterricht an der Musikschule und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich rechtliche Forderungen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
 
2. Der Besuch der Ensemblefächer ist gebührenfrei. Es können auch Schüler aufgenommen werden, die ihren Hauptfachunterricht nicht ander Musikschule besuchen.
 
3. Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil amRhein.
 
4. Gerät der Kostenpflichtige mit der Entrichtung der Gebühr in Rückstand, berechtigt dies die Schulleitung zum Ausschluss des Schülers.
 

§ 11 Entstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren 
1. Die Gebühren sind monatlich fällig, soweit es sich nicht um Abo-Unterricht handelt. Sie beziehen sich auf 39 Schulwochen. Grundgedanke ist das jährliche Umlageprinzip.
Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
 
2. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.
 

§ 12 Gebührenschuldner 
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer für den Unterricht an der Musikschule angemeldet ist. Bei Minderjährigen ist der Gebührenschuldner der gesetzliche Vertreter, der die Anmeldung vorgenommen hat. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters für das begonnene Schuljahr bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
 

§ 13 Gebührenermäßigung und Erstattung 
1. Unterrichtsversäumnisse entbinden nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr.
 
2. Ist der Schüler krank, oder fällt der Unterricht aus Gründen seitens der Schule aus, wird die Gebühr ab der zweiten Ausfallwoche erstattet.
 
3. Für Familienpassinhaber werden auf Vorlage des Familienpasses Geschwister- und
Mehrfachermäßigungen (für den eingetragenen Gültigkeitszeitraum) gewährt:
       
    a. um 10% bei der Belegung mehrerer Hauptfächer,
    b. um 15% für das zweite Familienmitglied,
    c. um 35% für das dritte und jedes weitere Kind.

Über Sozialermäßigungen im Härtefall entscheidet der Schulträger. Er kann für die Entscheidung die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.
 
4. Personen mit schwierigen Einkommensverhältnissen erhalten gegen Nachweis des Sozialhilfebescheids des Landratsamts Lörrach eine 50%-ige Ermäßigung auf ihre Musikschulgebühr. Bezieher von ALG II und andere Berechtigte können den Gutschein "Bildung und Teilhabe" (BuT), den sie vom Jobcenter Lörrach beziehen, bei der Geschäftsstelle zur Reduzierung der Gebühren abgeben.
 
5. Die Ermäßigungen nach den Absätzen 3 und 4 können gleichzeitig gewährt werden.
 
6. Falls nach Ablauf der Gültigkeit kein neuer Bescheid vorliegt, wird die Normalgebühr erhoben.
 

§ 14 Begabtenförderung 
1. Auf Antrag können begabte Schüler in die Aufbauklasse aufgenommen werden. Über die Aufnahmeentscheidet die Musikschulleitung nach Rücksprache mit der zuständigen Lehrkraft.
 
2. Der Fächerkanon der Aufbauklasse umfasst das instrumentale Hauptfach, ein instrumentales Nebenfach (i.d.R. Klavier) und Theorieunterricht.
 

§ 15 Hausordnung 
Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörenden Schulanlage gilt die jeweilige Hausordnung.
 

§ 16 Haftung 
Die Haftung der Stadt Weil am Rhein als Trägerin der Musikschule, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist abgesehen von der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt insbesondere für Unfälle während der Veranstaltungen und auf dem Weg zu oder von der Lehrstätte sowie für Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aller Art.
 

§ 17 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen 
 

  1. Die Satzung tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft.
  2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

Weil am Rhein, den
    
Wolfgang Dietz
Oberbürgermeister