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Rechtsform
Die Städt. Sing- und Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Anstalt des öffentlichen Rechts). Schulträger ist die Stadt Weil am Rhein.

Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Die Ferien richten sich nach der Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinen Schulen.

Gebühren

Entstehungsgrundsatz
Die Stadt Weil am Rhein erhebt für die Bereitstellung von Unterricht an der Städt. Sing- und Musikschule Gebühren.

Gebührenpflicht
Die Teilnehmer am Unterricht der Musikschule, bzw. deren gesetzliche Vertreter sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Unterrichtsversäumnisse entbinden nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühr. Fällt der Unterricht ohne Verschulden des Schülers für mehrere Wochen hintereinander aus, wird die Gebühr ab der zweiten Ausfallwoche zurückerstattet.

Zahlungsweise monatlich
Fälligkeitstermin ist der 15. eines Monates. Die Zahlung erfolgt aufgrund eines Gebührenbescheides durch Bankabbuchung, Dauerauftrag oder Überweisung an die Stadtkasse. Zahlungen an Lehrkräfte sind ausgeschlossen.

Bankverbindungen:
Sparkasse Markgräflerland Kto.- 7000037, BLZ 683 518 65
Kantonalbank BL, 4132 Muttenz Kto.Nr. 16 2.080.073.39 Clearing-Nr. 769

Ermäßigungen
Familien- und Mehrfachermäßigungen werden nach den aktuellen Richtlinien für Familienpassinhaber gewährt. Die Ermäßigung wird nur nach Vorlage des Familienpasses für den eingetragenen Gültigkeitszeitraum gewährt. Falls der Verwaltung nach Ablauf der Gültigkeit kein aktueller Familienpass vorliegt, wird die Normalgebühr erhoben. Über Sozialermäßigungen in Härtefällen und Begabtenförderung entscheidet der Schulträger auf schriftlichen Antrag. Die ermäßigten Gebühren für Schüler aus Weil am Rhein können auch auswärtigen Schülern gewährt werden, wenn diese sich regelmäßig in Ensembles engagieren. Hierüber entscheidet der Schulleiter. Erwachsenenzuschlag: Schüler, Auszubildende und Behinderte sind gegen Nachweis befreit.
Bei Gewährung von Ermäßigungen müssen sämtliche Änderungen, die eine Umstellung der Gebühr bewirken, vom Gebührenpflichtigen unaufgefordert der Musikschule mitgeteilt werden. Zu Unrecht gewährte Ermäßigungen können von der Musikschule zurückgefordert werden.

Gebühren pro Monat
Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf 39 Schulwochen und werden als Jahresumlage in 12 monatlichen Abschlagszahlungen erhoben.

Aufgrund entsprechender Zuschüsse der Stadt Weil am Rhein und der Gemeinden Binzen, Eimeldingen und Efringen-Kirchen gilt für deren Schüler eine ermäßigte Gebühr.
In den Tarifen für die Schüler aus den Umlandgemeinden ist ein Zuschuß der Stadt Weil in Höhe von 39 % enthalten.

Anmeldung
An- und Ummeldungen müssen schriftlich (Formular) bis spätestens 31. Juli an die Geschäftsstelle der Musikschule gerichtet werden. Die Anmeldung ist rechtsverbindlich, ein Rücktritt ist bis zum 15. August möglich. Mit der Unterschrift wird die Gebühren- und Schulordnung anerkannt.

Abmeldung
Abmeldungen können nur schriftlich zum Ende eines Schuljahres erfolgen. Spätester Kündigungstermin ist der 31. Juli. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres sind nur aus besonderen Gründen, oder wenn ein Ersatzschüler vorhanden ist, möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

Probezeit
Das erste Schulhalbjahr ab Unterrichtsbeginn gilt als Probezeit. Zum Ende des Probehalbjahres ist der Austritt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Unterricht
Der Unterricht wird montags bis freitags, jeweils nachmittags, in den Räumen der allgemeinen Schulen erteilt.

Aus pädagogischen Gründen ist die Teilnahme an den Ergänzungsfächern (Ensembles, Orchestern, Chören, Methodik- und Theoriefächer) Pflicht.
Eine Befreiung ist in Ausnahmefällen möglich. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist in Verbindung mit einem Hauptfach gebührenfrei. Zuzüger in Orchester und Chören sind gebührenfrei.

Gewünschte Änderungen der Stundenplantermine müssen der Lehrkraft mindestens 14 Tage von Inkrafttreten mitgeteilt werden.

Bei längerer Abwesenheit eines Schülers (Krankheit/Urlaub) besteht kein Anspruch auf Belegung durch schulfremde Personen.

Gruppenunterricht
Verlässt ein Schüler eine Unterrichtsgruppe während des laufenden Schuljahres, kann aus pädagogischen Gründen kein neuer Schüler zugeteilt werden. Für die verbleibenden Schüler wird die Gebühr bis zum Schuljahresende beibehalten. Eine Reduzierung der Unterrichtszeit bleibt der Schulleitung vorbehalten.

Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht nur während der Unterrichtszeit.

Vernachlässigung des Unterrichts, ungenügende Leistungsbereitschaft und Nichtbezahlen der Gebühren, berechtigen die Schulleitung zum Ausschluß eines Schülers.